Wir zeichnen den Weg der Gesetzesinitiative „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ der Rechteverwertungs- und Überwachungslobby nach:
Legislative Aspekte
Diesem kontroversen Vorschlag des EU-Rates vom 25.5.2018 ging die Absicht der Kommission 2010/11 voraus, durch ihre „Digitale Agenda für Europa“ Urheber besser an den Gewinnen ihres Schaffens zu beteiligen um Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen. Der europäische Gerichtshof urteilte 2012, dass Soziale Netzwerke nicht zu Upload-Filtern verpflichtet werden können, da es dem Verbot der allgemeinen Überwachung widerspricht. Weitere Studien und Konsultationen wurden von der Kommission durchgeführt und bewegten sie zu diesem Vorschlag. [3] Lobbyarbeit über den damaligen Digitalkommissar Günther Oettinger soll ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Im „Entwurf legte die Kommission das klare Ziel fest, die Position der Presseverlage und anderer Rechteinhaber zu stärken.“(Netzpolitik.org) [2] Nachdem der Vorschlag vom zuständigen Berichterstatter Axel Voss(CDU) in einen Bericht umgesetzt wurde und den Justizausschuss des EU-Parlaments passierte, wurde der Bericht nach öffentlichen Protesten am 5 Juni 2018 in erster Lesung abgelehnt. Jedoch wurde er in zweiter Lesung am 12 September 2018 nach Änderungsanträgen angenommen. [3] Diese beinhalteten u. A. die Ausnahme von kleinen Unternehmen, auf welche Deutschland drängte.
Im Abstimmungsergebnis zeigt sich, dass die CDU/CSU geschlossen für den Bericht votierte, SPD, Grüne und FDP zeigten Uneinigkeit. Die AfD votierte dagegen.
Der Bericht wurde an den Trilog weiterverwiesen. Der Kompromiss wurde trotz Ablehnung durch die Vertreter der Niederlande, Luxemburgs, Polens, Italiens und Finnland angenommen. Nun soll der Kompromiss noch Ende März im EU-Parlament angenommen werden! [3]
Kontroverse um §13 Uploadfilter und §11 Leistungsschutzrecht
Klare Gewinner der Reform werden Verlage, Rechteverwertungsgesellschaft und Rechteinhaber sein. Die Verlierer sind Soziale Netzwerke und Internetplattformen wie z.B. YouTube.
Nach §13 werden die Unternehmen verpflichtet alle Ton, Bild und Videoaufnahmen auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen, was sich nur durch einen Upload Filter bewerkstelligen lässt. Ihnen wird die volle Verantwortung für Verstöße angelastet. Sofern sie keine Zusatzverträge mit Verwertungsgesellschaften geschlossen haben, müssen die Inhalte gelöscht und ein erneutes Hochladen unterbunden werden. Den Filter können sich kleine Unternehmen kaum leisten, weshalb sie ausgenommen sind. Bei großen Unternehmen wie Facebook oder YouTube besteht die Gefahr, dass beispielsweise Remixe von Liedern oder die Kommentierung urheberrechlich geschützen Materials grundsätzlich unterbunden wird. Zudem ist eine Manipulation möglich. In diesem Zusammenhang sei Macrons Vorschlag zum Schutz der Wahlen in europäischen Staaten vor „Fake-News“ und Manipulationen durch fremde Mächte erwähnt. Dies öffnet der Zensur und Überwachung die Türen.
Article 13[4]
Use of protected content by online content sharing service providers
[…]
4. If no authorisation is granted, online content sharing service providers shall be liable for unauthorised acts of communication to the public of copyright protected works and other subject matter, unless the service providers demonstrate that they have:
(a) made best efforts to obtain an authorisation, and
(b) made, in accordance with high industry standards of professional diligence, best efforts to ensure the unavailability of specific works and other subject matter for which the rightholders have provided the service providers with the relevant and necessary information, and in any event
(c) acted expeditiously, upon receiving a sufficiently substantiated notice by the rightholders, to remove from their websites or to disable access to the notified works and subject matters, and made best efforts to prevent their future uploads in accordance with paragraph (b).
Mit §11 Leistungsschutzrecht sollen die Verlage an den Anzeigeneinnahmen beteiligt werden, welche Internetplattformen wie Google mit verlinkten Verlagsangeboten erzielen. Das linke zensurkritische Portal Netzpolitik.org gibt zu bedenken, es müsste dazu das gesamte Netz durchsucht werden. Weiter habe ein Expertenbericht des EU-Parlaments Defizite bei der Meinungsfreiheit festgestellt.[2] Der Bericht kritisiert darüber hinaus, dass die Ursache für die vergleichsweise geringe Vergütung der Autoren und Künstler eher an der Struktur des Marktes liegt und es unsicher ist, ob staatliche Eingriffe zur Stärkung ihrer „Verhandlungsposition“ die gewünschte höhere Gewinnbeteiligung erzielt. [6]
Das Portal Golem gibt an: „die Auswertung der Klickzahlen nach dem Verteilungsschlüssel der VG Media ist ernüchternd: Der Axel-Springer-Verlag würde derzeit fast 64 Prozent der Einnahmen enthalten. Kleine Lokalzeitungen erhielten nur einen Anteil im Promille-Bereich, der ihnen kaum das Überleben sichern würde. [1]
Die befürchtete Einschränkung der Meinungsfreiheit und die Bedienung von Partikularinteressen bei Verlagen macht deutlich, dass die EU auch in diesem Fall nicht im Sinne des selbstbestimmten Bürgers handelt. Selbst der WWW-Erfinder Tim Berners-Lee nannte die Einführung des Uploadfilters „ein Werkzeug für die automatisierte Überwachung und Kontrolle der Nutzer“. Die öffentlich-rechtlichen Medien wollen ihre Deutungshoheit über das Geschehen mit der Zensur der unliebsamen Konkurrenz aus dem Internet zurückholen. Die AfD lehnte den Bericht folgerichtig ab und wird dies Ende März wieder machen!
Echte Opposition jetzt!
Am 25.06.2019 AfD wählen, für Netzneutralität und Freiheit vor Überwachung im Internet!
Quellen:
[1]https://www.golem.de/news/leistungsschutzrecht-so-viel-geld-wuerden-die-verlage-von-google-bekommen-1809-136436.html
[2]https://netzpolitik.org/2018/das-eu-parlament-legt-einen-schleier-ueber-das-internet-votum-fuer-upload-filter-und-leistungsschutzrecht/
[3]https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrechtsreform_der_Europ%C3%A4ischen_Union#cite_note-46
[4]https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6637-2019-INIT/en/pdf
[5]https://www.votewatch.eu
[6]http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2017/596810/IPOL_STU(2017)596810_EN.pdf